
Stand: 02.06.2026
Gesetzliche Information
Gemäß Paragraph 35, Abs. 4 Landesjagdgesetz dürfen nur anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigeten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder schwer verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.
Anerkannte Schweißhundeführer JUNI 2022
Anerkannter Schweißhundeführer: Jan Frosch, Neuhofen, Mobil: 0151 42109337
